
Vorbemerkung Individualvertraglich
vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsver-hältnisses gehen den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam
sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam
vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht
wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
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1.
Bestellung und Auftragsannahme
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(1) |
Sämtliche
Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter
erteilt werden, bedürfen der An-nahme durch schriftliche Auftragsbestätigung,
es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
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(2) |
Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung,
insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen
des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
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2. Lieferzeit
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(1) |
Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn,
sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten schriftlich
bestätigt worden.
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(2) |
Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine
Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht
geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert
nicht.
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(3) |
Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung
der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung
der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter
Sicherheiten.
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(4) |
Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden
Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine
von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen
fruchtlos verstrichen ist.
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3. Versand
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(1) |
Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz
des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer
Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmers
sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der
Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist.
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(2) |
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat,
so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den
Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehen-den Kosten (insbesondere
Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
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(3)
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Der
Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu
versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine ent-sprechende Verpflichtung
ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.
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4. Haftung
für Mängel
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(1) |
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung
zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens
bis zum 5.auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen.
Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden,
werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie
schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern
oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden,
stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
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(2) |
Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten
kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die
ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem
nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der
Rücksendung.
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(3) |
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit
entsprechend.
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(4)
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Das
Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge
mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
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(a) |
Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten
Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet,
trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
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(b) |
Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches
eine neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
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(5) |
Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen
Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die
vergeblichen Aufwendungen zu.
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(6) |
Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr
seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel
bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
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5. Haftung
für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in
diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer
Pflichtverletzung des Lieferanten Folgendes:
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(1) |
Der Käufer
hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene
Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten
darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
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(2) |
Schadensersatz
kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung
durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung
(bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden
(§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz
we-gen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist
auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leis-tung
bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
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(3) |
Ist der
Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder
überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand
während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
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6. Ausschluss von
Beschaffungsrisiko und Garantien
Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie
gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
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7. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der
jeweils gültigen Umsatzsteuer.
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8. Zahlungsbedingungen
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(1) |
Sämtliche
Rechnungen des Lieferanten sind nach den gegenseitig vereinbarten Zahlungskonditionen
zu bezahlen.
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(2) |
Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
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(3) |
Wechsel
werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen.
Diskontierungsspesen werden vom Lie-feranten unabhängig vom Zeitpunkt der
Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Lieferant
übernimmt keiner-lei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen
Protest.
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(4) |
Werden
Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben,
so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche an-derweitig bestehenden Forderungen
des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele
verfallen. Dassel-be gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit
nicht bezahlt ist.
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(5) |
Eine Zurückhaltung
der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche
des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen ausgeschlossen.
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(6) |
Sämtliche
Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis,
sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird,
der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den
Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
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9. Eigentumsvorbehalt
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(1) |
Jede vom
Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher
aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
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(2) |
Im Falle
des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte
Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus
einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forde-rungen an die Lieferanten
ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forde-rungen solange einzuziehen, als
er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit
Rücksicht auf den ver-längerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der
jeweiligen Kauf-preisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere
an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant
ist jeder-zeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen
und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
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(3) |
Ist die
Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokor-rent aufgenommen
worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent
gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in
Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte
Vorbehaltsware be-rechnet hatte.
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(4) |
Im Falle
einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung
einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsproto-kolls und einer eidesstattlichen
Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware
um die vom Lieferanten gelie-ferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware handelt.
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(5) |
Übersteigt
der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den
Betrag der hierdurch gesicherten noch offe-nen Forderungen auf absehbare
Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit
die Freigabe von Sicher-heiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
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(6) |
Die Geltendmachung
der Rechte des Lieferanten aus dem Eigen-tumsvorbehalt entbindet den Käufer
nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt
der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten
gegen den Käufer angerechnet.
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10.
Rücktrittsrecht des Lieferanten
Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
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(a) |
Wenn sich
entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer
nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen
werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung
durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim
Käufer. Nicht erfor-derlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant
und Käu-fer handelt.
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(b) |
Wenn sich
herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine
Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung
sind.
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(c) |
Wenn die
unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen
Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung
oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein
Einver-ständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
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11.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
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(1) |
Soweit
der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentli-chen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis gel-ten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.
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(2) |
In jedem
Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Liefe-rungen, gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Dornstadt, August 01, 2011 |
HHT – Hartmetall
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